Akademie für Fortbildung / Académie de Formation continue:
Statuten
Name, Sitz und Zweck der Arbeitsgemeinschaft
- I. Name, Sitz und Zweck der Akademie
- II. Organisation der Akademie SGGG
- III. Statutenänderungen
- IV. Auflösung der Akademie
- V. Urkunde
I. Name, Sitz und Zweck der Akademie
§1
Unter dem Namen "Akademie für Fortbildung der SGGG" (nachstehend: Akademie) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Sie ist ein Verein innerhalb der SGGG (Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologe und Geburtshilfe).Der Sitz der Akademie ist der Sitz der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Die Akademie hat das Ziel, die berufliche Fortbildung ihrer Mitglieder zu fördern sowie die Qualität der angebotenen Fortbildungen zu evaluieren und zu verbessern. Die Akademie hat den Auftrag, für die SGGG die Fortbildung ihrer Mitglieder zu überwachen, zu evaluieren und zu bescheinigen.
§2.1
Die Akademie erstellt das Fortbildungskonzept für die SGGG zuhanden der FMH
II. Organisation der Akademie SGGG
§3 A. Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern, Freimitgliedern sowie aus Korrespondierenden- und Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder
§3a
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Fachärztinnen und Fachärzte für Gynaekologie und Geburtshilfe werden, die ordentliche Mitglieder der SGGG sind und in Berufsausübung stehen.
Ordentliche Mitglieder können ausserdem alle Aerztinnen und Aerzte mit einem anderen Facharzttitel werden, wenn sie ausserordentliche Mitglieder der SGGG sind und in Berufsausübung stehen.
Ordentliche Mitglieder können auch alle Aerztinnen und Aerzte werden, die in der Facharzt Weiterbildung für Gynaekologie und Geburtshilfe sind, zudem ausserordentliche Mitglieder der SGGG sind und in praktischer Berufsausübung stehen.
Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder richten sich nach diesen Statuten und den darauf abgestützten Richtlinien. Die Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder werden an der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
§3b
Ausserordentliche Mitglieder
Aerztinnen und Aerzte, die nicht Mitglieder der SGGG sind, aber über eine abgeschlossene Weiterbildung in irgend einer Fachrichtung verfügen und in praktischer Berufsausübung stehen, können der Akademie als ausserordentliche Mitglieder beitreten. Sie verpflichten sich zur Bezahlung eines Mitgliederbeitrages, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Der Minimalbetrag entspricht mindestens der Summe aus dem SGGG Beitrag und dem Akademiebeitrag. Der Betrag sollte kostendeckend sein.
Ausserordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie verfügen über kein Stimmrecht. Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesen Statuten und den darauf abgestützten Richtlinien.
§4a
Freimitglieder
Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder, welche die Voraussetzungen für Aktivmitgliedschaft (§3) nicht mehr erfüllen, können durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstandes in den Status eines Freimitgliedes übertreten.
Freimitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie können in Kommissionen gewählt werden. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
§4b
Korrespondierende Mitglieder
Persönlichkeiten, mit denen eine dauernde Beziehung wünschenswert erscheint, können vom Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie werden zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen, haben aber weder Rechte noch Pflichten.
§4c
Ehrenmitglieder
Die Gesellschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes schweizerische oder ausländische Persönlichkeiten, die sich um die Akademie für Fortbildung oder für deren Interessen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie besitzen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, haben aber keine finanziellen Verpflichtungen.
§5
Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Akademie zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Namen der Neumitglieder sind an der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§6
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austritterklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten auf Ende des Kalenderjahres
- infolge Rückzugs aus der aktiven Berufsausübung
- durch Nichterfüllen der in den Richtlinien der Akademie festgesetzten Anforderungen und Pflichten
- durch Nichtbezahlung eines verfallenen Jahresbeitrages trotz Mahnung durch den Kassier
- durch Ausschluss aus wichtigen Gründen (z.B. Berufsunwürdigkeit) durch zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder.
Für das Erlöschen der Freimitgliedschaft gilt lit. a) und e) analog.
B. Mittel der Akademie
§7
Die Mittel der Akademie setzen sich zusammen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- Reinerträgen eigener Fortbildungsveranstaltungen
- freiwilligen Zuwendungen und Einnahmen aus anderen Quellen.
C. Organe und Tätigkeiten der Akademie
§8
Organe der Akademie sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle.
Spezielle Arbeitsgruppen, Kommissionen können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
Auslagenentschädigungen werden im Budget festgehalten.
§9
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet in der Regel während der Jahresversammlung der SGGG statt. Traktandenanträge der Mitglieder sind schriftlich, mindestens 6 Wochen vor der Versammlung, beim Vorstand anzumelden. Die Einladung mit den Traktanden ist allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zuzusenden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- Verabschieden der vom Vorstand vorbereiteten Geschäfte
- Aufnahme von Mitgliedern und Kenntnisnahme der Mutationen
- Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Entgegennahme des Berichts der Kontrollstelle, Genehmigung des Jahresrechnung und des Budgets, Entlastung des Vorstands
- Genehmigung der Vorschäge des Vorstands bezüglich
- Bewertungssystem der Fortbildung
- Bedingungen für die Verleihung der Urkunde
- Sanktionen bei Nichterfüllen der Bedingungen
- Regelung grundsätzlicher Fragen der Akademie
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Ausschluss von Mitgliedern
- Änderungen der Statuten.
Auf Verlangen von wenigstens einem Fünftel der Aktivmitglieder ist der Vorstand verpflichtet, baldmöglichst eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht eine Geheimabstimmung verlangt und von der Versammlung mehrheitlich beschlossen wird.
Mit Ausnahme der
§§ 6 lit. e,
§§ 12 lit. 2,
§§ 13 lit. 1
erwähnten Angelegenheiten entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Aktivmitglieder; bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet in einem allenfalls notwendig werdenden zweiten Wahlgang das relative Mehr. Beschlüsse können in der gleichen Versammlung in Wiedererwägung gezogen werden, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder hierfür aussprechen.
§10
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- der Präsidentin oder dem Präsident
- der Sekretärin oder dem Sekretär
- der Kassierin oder dem Kassier
- und vier weitere Mitgliedern.
Im Vorstand müssen mindestens:
- 1 Chefärztin oder Chefarzt
- 1 Lehrstuhlinhaberin oder Lehrstuhlinhaber und
- 2 niedergelassene Gynäkologinnen oder Gynäkologen vertreten sein.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und ist zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Sekretärin oder den Sekretär bzw. ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
Der Präsident vertritt die Akademie an den Sitzungen der KWFB.
Der Präsident der Akademie ist Mitglied des Beirates des SGGG Vorstandes.
Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen.
Die Sekretärin oder der Sekretär führt das Protokoll der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, das mindestens die Beschlüsse festhält und besorgt die Korrespondenz.
Die Kassierin oder der Kassier verwaltet das Vermögen und zieht die Mitgliederbeiträge ein.Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
Zu den Sitzungen sind die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der SGGG und die Delegierte oder der Delegierte der SGGG in der Kommission für Weiter- und Fortbildung der FMH einzuladen.
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten der Akademie, soweit sie nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Er
- formuliert den Inhalt der Fortbildung mit Hilfe von wissenschaftlichen Experten
- legt die Art und Weise der Durchführung der Fortbildung fest
- vertritt die Akademie nach aussen nur durch Vermittlung des Vorstandes der SGGG. Verkehrt mit dem Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte, mit eidgenössischen und ausländischen Behörden nur über den Vorstand der SGGG.
- berät über Aufnahme von Mitgliedern (der Vorstand ist befügt, dem Aufnahmegesuch unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu entsprechen)
- berät über den Ausschuss von Mitgliedern.
- bereitet alle Geschäfte der Mitgliederversammlung vor.
§11
Verwaltung der Kassen, Annahme der Rechnungen, der Budgets und der Jahresbeiträge der Akademie erfolgen unter der Ägide des Kassiers der SGGG. Finanzkompetenzen sind in der Geschäftsordnung festgehalten.
Rechnungsrevisoren: der Rechnungsrevisor und die externe Revisionsstelle prüfen die vom Kassier auf Ende Jahres abgeschlossene Rechnung und berichten darüber an der Mitgliederversammlung.
III. Statutenänderungen
§12
Anträge auf Statutenänderungen können von jedem Aktivmitglied eingereicht werden. Sie sind dem Vorstand schriftlich und mindestens zwei Monaten vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Der Wortlaut muss auf der Traktandenliste der Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Für Statutenänderungen bedarf es des Mehrs von zwei Dritteln der anwesenden Aktivmitglieder.
IV. Auflösung der Akademie
§13
Die Auflösung der Akademie erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei Wegfall ihres Zweck, durch den Richter oder von Gesetzes wegen. Der Beschluss bedarf des Mehrs von zwei Dritteln aller Aktivmitglieder. Das Vermögen der Akademie geht als Sondervermögen an die SGGG.
V. Urkunde
§14
Erfüllt das Mitglied die Bedingungen am Ende eines Fortbildungsabschnittes, erhält es eine Urkunde über die während dieser Zeit abgeleistete Fortbildung.
Die Annahme der Statuten wurde von der Gründungsversammlung der Akademie am 27. November 1993 beschlossen. Eine erste Revision der Statuten wurde von der General-versammlung am 2. November 1996 beschlossen.
Die Revision der vorstehenden Statuten wurde an der Mitgliederversammlung vom XX. Juni
2004 in Interlaken beschlossen.
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